Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Softfair Gesellschaft für Datenverarbeitung mbH
Bamberger Strasse 9b
63743 Aschaffenburg
für die Erstellung von Werken.
§ 1 Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Regelungen gelten so ihnen nicht ausdrücklich widersprochen, als zwischen dem
Auftraggeber und Softfair (nachfolgend Auftragnehmer genannt) als vereinbart. Sie gelten für die
Erbringung von Werken wie,
- Erstellung von lauffähigen Anwendungssystemen und ähnlichen Werken
(z.B. softwaretechnische Erweiterungen, Anpassungen etc.). - Konzeption, Konfiguration und Installation von IT-Systemen für einen definierten Einsatzzweck innerhalb einer definierten Systemumgebung.
Die Regelungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags, ist das vertraglich vereinbarte Werk, das nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung herzustellen ist. Das Quellprogramm ist nicht Gegenstand des
Vertrags.
§ 3 Urheberrecht, Verwertung, Nutzung
1.
Das vom Auftragnehmer gelieferte Werk, nebst Handbuch bzw. Dokumentation, ist urheberrechtlich
geschützt. Alle Rechte an dem Werk und an im Rahmen der Pflege überlassenen Werk sowie an
sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung oder im Rahmen der Schulung des
Auftragnehmers überlassenen Unterlagen, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschliesslich dem
Auftragnehmer zu. Dies gilt auch, soweit das Werk durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers
entstanden ist. Soweit Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Verwertungsrechte.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in
irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder
teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers. Als Dritte gelten nicht
Arbeitnehmer des Auftraggebers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung
des Programms für den Auftraggeber bei diesem aufhalten.
3.
Der Auftraggeber ist ohne eine zusätzliche, vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers
insbesondere nicht berechtigt,
- das Werk weiterzuveräußern;
- das Werk zu vervielfältigen, so daß eine Parallelnutzung möglich wäre;
- das Werk zu vermieten;
- bei einer nicht befugten Dekompilierung gewonnene Informationen an Dritte weiterzugeben;
- das Werk zu warten, insbesondere fortzuschreiben (update);
- Sicherungskopien weiterzugeben;
- sonstige Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des
Werkes nicht notwendig sind.
Das dem Auftraggeber gewährte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich.
§ 4 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse werden in
schriftlichen Vereinbarungen der Vertragspartner geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen
der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des
Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber, so nicht anders vereinbart,
unentgeltlich, alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des vereinbarten
Werkes erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a.,
- die Bereitstellung von geeigneten und ausreichenden Arbeitsplätzen für Mitarbeiter des Auftragnehmers, einschließlich der erforderlichen Hilfs- und Arbeitsmittel.
- der erforderliche Zugang zu Rechnereinrichtungen mit ausreichender Kapazität und Leistungsfähigkeit.
- die Nominierung ausreichender und geeigneter Kontaktpersonen aus dem Bereich des Auftraggebers, die kompetente Auskünfte erteilen und notwendige Entscheidungen in der erforderlichen Zeit treffen können.
- die aktive Bereitstellung aller für die ordnungsgemäße Erstellung des Werkes erforderlichen Informationen aus der Betriebssphäre des Auftraggebers soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist diese zu haben und deren Bedeutung für das Gelingen des Werkes zu erkennen.
- die Bereitstellung geeigneter Testdaten, Testeinrichtungen und Zielergebnisse für den Auftragnehmer, die es dem Auftragnehmer erlauben, die Erbringung seiner Leistung in allen Phasen der Entstehung zu verifizieren.
- die Bereitstellung aller erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Werkes, so diese nicht explizit Gegenstand des Werkes selbst sind.
- die Abnahme und des Werkes nach Meldung der Abnahmebereitschaft
Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstehen, verbleiben diese beim Auftragnehmer.
§6 Lieferung, Installation
Der Auftragnehmer liefert und installiert das Werk in der vertraglich vereinbarten Form.
§7 Abnahme
Der Auftragnehmer stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der
Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer und begründeten
und auch unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer bekanntgegebenen Beanstandung nicht ab, so gilt
das Werk 2 Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen.
Eine Mangel des Werkes der nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist, kann dessen Abnahme
jedoch nicht verhindern. Der Auftragnehmer hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn
der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden
Mitwirkung des Auftraggebers beruht.
Eine gänzliche oder teilweise Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt jedenfalls als Abnahme.
Die Bestimmungen der Abnahme gelten auch für die einzelnen Teile des Werkes, die
vertragsgemäß zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In
diesem Fall erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als
Information über den jeweiligen Projektstand dienen.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die
Vollendung des Werkes.
§8 Nachbesserung
Der Auftragnehmer wird Fehler innerhalb angemessener Frist von 20 Werktagen beseitigen oder Ersatz
liefern. Der Auftragnehmer hat auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil das Werk nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz
oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Werkes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Beseitigung der Fehler zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
§9 Gewährleistung
1.
Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme verpflichtet, von ihm zu vertretende
Fehler, die ihm schriftlich und unverzüglich mitgeteilt werden, kostenfrei innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der
Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden
Mitwirkung des Auftraggebers beruht.
2.
Hat der Auftragnehmer, trotz schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist, den Mangel nicht
beseitigt oder ist eine Beseitigung wirtschaftlich nicht zu vertreten, kann der Auftraggeber Minderung
verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
3.
Die Gewährleistung wird jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte, ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers, Änderungen des Werkes oder in Teilen des Werkes vorgenommen
haben (z.B. Änderungen in der Software). Sind Änderungen der Fremdsoftware, einschliesslich
Betriebssystem oder des Hardwareumfeldes für das Auftreten der Mängel verantwortlich, hat der
Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten. In diesen Fällen führen eventuell gewünschte und
erbrachte Leistungen zur Behebung des Mangels zu einer Verrechnung des Aufwandes.
§10 Leistungszeit
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen werktags und zwar montags bis freitags (ausser an Feiertagen
in Bayern) von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr in seinen Räumen oder nach Beauftragung und Absprache in
den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom
Auftraggeber gesondert zu vergüten. Fahrtzeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.
§11 Haftung und Schadenersatz
1.
Sollte sich das Werk um ein Computerprogramm handeln, so wurde es unter Beachtung
wissenschaftlicher Sorgfalt und anerkannter Regeln der Technik, insbesondere anerkannter
Programmierregeln entwickelt. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß es nicht möglich ist,
Programme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die
Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm
vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden
oder auf unbedeutende Fehler, welche die Funktionstauglichkeit des Programms nicht nennenswert
beeinträchtigen.
2.
Der Auftraggeber haftet für von ihr zu vertretene Schäden bis in Höhe der Netto-Vergütung des
Auftragswertes. Der Auftragnehmer haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare
Schäden oder Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Untypische, unvorhersehbare
Schäden werden von der Haftung ausgenommen.
3.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt
hat, daß diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in
maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
4.
Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
5.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler an installierter Standardsoftware anderer Softwareentwickler
(z.B. Datenbankprogramme), und zwar auch dann nicht, wenn solche Standardsoftware über die
Anwendung des vertraglich vereinbartes Computerprogramms genutzt wird.
6.
Es wird keine Gewähr dafür übernommen, daß die Benutzung des Werkes nicht in Schutzrechte oder
Urheberrechte Dritter eingreift oder keine Schäden bei Dritten herbeiführt. Dies gilt nicht in den Fällen, in
denen der Auftragnehmer entgegenstehende Rechte oder Schäden Dritter bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt sind. Zur Zeit sind dem Auftragnehmer keine solchen Rechte bekannt.
7.
Sollten Dritte gegenüber dem Auftraggeber aufgrund der Verwertung des Werkes Ansprüche aus
Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegen
Kostenerstattung (z.B. individuelle Beratung, Reisekosten, Kopierkosten) Informationen zur Abwehr
derartiger Ansprüche übermitteln, soweit der Auftragnehmer verfügungsberechtigt ist und wesentliche
Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
8.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden sich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche
informieren. Hiermit sind alle Rechte und Pflichten des Auftragnehmer und des Auftraggebers hinsichtlich
der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten abschließend geregelt.
9.
Der Auftragnehmer haftet nicht über den vorstehend aufgeführten Umfang hinaus.
10.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des
Mangels dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche auf Minderung oder
Schadensersatz verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat,
nach Ablauf der Gewährleistung.
11.
Die Beweispflicht für ein Verschulden des Auftragnehmers trifft den Auftraggeber.
§12 Folgen von Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat der
Auftragnehmer das Recht entstehende Mehraufwendung (z.B. durch Wartezeiten oder Übernahme von
Auftraggeberpflichten, soweit dies möglich ist) zusätzlich in Rechnung zu stellen. Diese
Mehraufwendungen werden jedenfalls ordnungsgemäß dokumentiert und dem Auftraggeber zur Prüfung
vorgelegt. Zur Anwendung gelangen die dem Auftraggeber bekannten Tagessätze. Die Fertigstellung des
Werkes verlängert sich entsprechend.
2.
Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht in einem Ausmaß, die eine Erfüllung des Auftrages
durch den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar macht, hat der Auftragnehmer nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist das Recht vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer behält jedoch den
Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistung und seiner, ihm entstehenden oder bereits
entstandenen zusätzlichen Kosten.
§13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, von denen der
Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.
§14 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten
1.
Das Honorar für das Werk wird, wenn nicht anders vereinbart, entweder pauschal als Festpreis oder als
Festpreis für die Leistungseinheit abgerechnet.
2.
Nebenkosten, wie Reisekosten etc. werden, so nicht anders vereinbart, zusätzlich gegen Nachweis
verrechnet.
3.
Honorare und Nebenkosten sind entsprechend der vereinbarten Zahlungskonditionen fällig. Etwaige
offene oder strittige Punkte in der Leistungserfüllung begründen kein Recht für den Auftraggeber die
Zahlung in unangemessener Höhe vorzuenthalten bzw. zu verspäten. Jedenfalls ist eine Nutzung des
Werkes durch den Auftraggeber, so nicht anders vereinbart, erst nach vollständiger Bezahlung des
Entgeltes statthaft.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber den Ersatz seiner Mahnkosten
samt Zinsen für den aushaftenden Vertrag zu verlangen. Der verrechnete Zinssatz errechnet sich aus den
Finanzierungskosten des Auftragnehmers zuzüglich einem Aufschlag von 2 %.
§15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand, Schriftform
1.
Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz des Auftragnehmers.
2.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen
dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
3.
Die Vertragssprache ist deutsch.
4.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
5.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der zu schliessenden Verträge bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
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